Pro Senectute berät Sie bei all Ihren Fragen rund ums Leben und alle Finanzen. Die Beratungsgespräche sind für Personen im AHV-Alter und deren Angehörige kostenlos.
Was kostet der Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim oder ein kurzzeitiger Aufenthalt im Ferienzimmer ? Broschüre Finanzierung Alters- und Pflegeheim (PDF, 475 KB)
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz.
Die AHV-Rente bildet die erste, staatliche Säule des schweizerischen Dreisäulenprinzips und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfs. Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Ebenso kann der Bezug einer AHV-Rente um bis zu maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Abhängig von der Zeitdauer des Aufschubs der Rente wird ein Zuschlag zu dieser gewährt.
Die AHV/IV-Stelle hält zahlreiche Informationsbroschüren zu allen Fragen rund um die AHV-Rente für Sie bereit.
Hier gelangen Sie zu Informationen über:
Beantragen Sie bei der Steuerverwaltung eine individuelle Prämienverbilligung ihrer Krankenkasse.
Für die Individuelle Prämienverbilligung ist die Kantonale Steuerverwaltung zuständig. Der Antrag auf Prämienverbilligung für das Auszahlungsjahr muss jeweils bis am 31. Januar mit dem vorgeschriebenen Formular eingereicht werden.
Die Prämienverbilligung wird in jedem Fall bargeldlos an den Krankenversicherer der versicherten Person überwiesen. Die versicherte Person wird über den Entscheid schriftlich informiert.
Mit der Individuellen Finanzhilfe (IF) unterstützen wir im Auftrag des Bundes, Jahr für Jahr ältere Menschen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden.
Möchten Sie ein Gesuch für Individuelle Finanzhilfe stellen? Wohnen Sie im Kanton Glarus und erfüllen die folgenden Voraussetzungen?
Dann melden Sie sich bei uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Mit unserem EL-Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Ergänzungsleitung einfach berechnen, oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns.
Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht können Personen erhalten, die einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben, eine Hilflosen-entschädigung der IV beziehen und in der Schweiz wohnhaft und tatsächlichen Aufenthalt haben sowie Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz sind. Auch Ausländerinnen oder Ausländer können EL erhalten, wenn sie bestimmte Vorgaben erfüllen.
Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf EL und unterscheiden sich klar von Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen.
Die AHV/IV-Stelle Ihres Kantons hält für Sie Merkblätter und das Anmeldeformular zu den Ergänzungsleistungen bereit.
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege, etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade unterschieden: leicht, mittel und schwer. Hilflosigkeit leichten Grades besteht zum Beispiel, wenn eine Person nach einem Hirnschlag beim Anziehen und Essen auf Hilfe angewiesen ist, in allen übrigen Lebensverrichtungen aber selbstständig bleiben kann. Die Höhe der monatlichen Hilflosenentschädigung hängt zudem davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt.
Für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung geltend machen wollen, melden Sie sich mit folgendem Formular Anmeldung Hilflosenentschädigung an.
Für Personen ab dem AHV-Alter, die ihre Steuererklärung nicht mehr selber ausfüllen möchten oder können, bieten wir den Steuererklärungsdienst an.